Gebührenerhebungspflicht. Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die in der Kostenordnung gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind rechtlich nicht zulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und ggf. die Kostenvollstreckung.
Soziales Gebührensystem. Das Gebührensystem der Kostenordnung ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass der Notar viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführt. Somit wird gewährt, dass jeder Bürger notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäftes. Die Kostenordnung stellt somit ein soziales Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zur notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.
Beratung inklusive. Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren klaren Vorteil: Die notarielle Beratung, einschließlich der Entwurfstätigkeit, ist in der Beurkundungsgebühr enthalten unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der benötigten Besprechungstermine.
Kostengünstig. Eine jüngere Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grundstückstransaktionen in Deutschland, Frankreich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten kam zu folgendem Ergebnis: Die Notare in Deutschland gewährleisten nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.