Wertgebühren. Das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt, dass Notarkosten sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand des Notars richten. In ihr ist für jede notarielle Amtstätigkeit ein bestimmter Gebührensatz hinterlegt. Auf Ihrer Grundlage errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr beinhaltet dabei neben der umfassenden Beratung durch den Notar auch die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.
Geschäftswert. Im GNotKG isf festgelegt, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Bei einem Kaufvertrag ist dies zum Beispiel in der Regel der Kaufpreis, bei Generalvollmachten etwa das Bruttovermögen des Bevollmächtigenden und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers.
Gebührenrechner. Zur Berechnung der Höhe der anfallenden Notargebühren stellt die Bundesnotarkammer einen Gebührenrechner auf Basis des Programms Microsoft Excel™ zur Verfügung. Der Gebührenrechner kann kostenlos heruntergeladen werden. Für die Richtigkeit der Berechnung übernimmt das Notariat Peter Krolopp keine Gewähr.
Geschäftsprüfung. Der Präsident des Landgerichtes bzw. die Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse führt regelmäßig Geschäftsprüfungen der Notare durch, bei denen die ordnungsgemäße Kostenerhebung überprüft wird. Bei eventuell festgestellten Abweichungen vom GNotKG ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zu erstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten stehen unter Strafe.