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Erbrecht

Durch die im Grundgesetz garantierte Testierfreiheit, kann jeder Bürger frei wählen, wer im Todesfall sein Vermögen erhält. Der Erblasser muss sich dabei nicht an die gesetzlich geregelte Erbfolge halten. Es können zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen beerbt, die gesetzlichen Erbteile abgeändert und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckungen angeordnet werden. Diese Regelungen können in einem Testament oder auch Erbvertrag geregelt werden.

Die Registrierung der erbfolgerelevanten Urkunden erfolgte bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR). Diese gesetzlich vorgeschriebene Regelung führt dazu, dass im Sterbefall die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Auf diesem Weg wird die verfahrensrechtliche Sicherung der Umsetzung des in der notariellen Urkunde dokumentierten letzten Willens gewährleistet.

Formen von letztwilligen Verfügungen

Testament. Testamente können als Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner) errichtet werden. Es kann eigenhändig und handschriftlich verfasst werden. Dringlichst empfohlen wird jedoch eine notarielle Beratung und Vorbereitung sowie dessen Beurkundung.

Erfahrungsgemäß enthalten eigenhändig eingerichtete Testamente nicht selten Unklarheiten oder Fehler, welche später Anlass zum Streit geben. Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten und Pflichtteilansprüche müssen daher bei der Gestaltung einer Verfügung berücksichtigt werden.

Erbvertrag. Am Erbvertrag, einer in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, sind mindestens zwei Vertragspartner beteiligt. Er bedarf der notariellen Beurkundung und – anders als beim gemeinschaftlichen Testament – können auch hier nicht verheiratete Personen einen Erbvertrag begründen.

Der Sachverhalt innerhalb eines Erbvertrages kann grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Vertragsparteien und nach dem Tode einer Vertragspartei gar nicht mehr geändert werden. Auf diesem Weg wird der Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden geregelt. Jedoch kann in einen Erbvertrag auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügung vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung im Moment der Vertragserstellung nicht gewollt ist.

Gestaltungsinstrumente

Es gibt neben der Erbeinsetzung eine Vielzahl an Gestaltungsinstrumenten zur Regelung des Nachlasses. Durch die Kombination dieser gestalten wir Ihre Nachlassregelung in der Weise, dass unter Betrachtung rechtlicher Aspekte Ihr letzter Wille optimal umgesetzt wird.

Vermächtnis. Soll eine bestimmte Person nicht als Erbe eingesetzt, sondern dieser nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass übereignet werden, kann ein Vermächtnis dieser Gegenstände angeordnet werden. Somit geht der Gegenstand nicht mit dem Tod in das Eigentum des Bedachten über, sondern muss vielmehr vom Erben an den Bedachten übergeben werden.

Testamentsvollstreckung. Eine Testamentsvollstreckung kann durch Verfügung von Todes wegen durch Sie angeordnet werden. Ist nichts anderes bestimmt, gehört die Inbesitznahme des Nachlasses sowie die Ausführung Ihres letzten Willens zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Sinnvoll ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bei größerem Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben durch Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Benennung eines Vormunds. Für den Fall des Todes können Eltern einen Vormund für ihr Kind benennen. Dies erfolgt ebenfalls durch die Verfügung von Todes wegen.