Der Immobilienkauf oder -verkauf ist, aufgrund des hohen finanziellen Aufwands, für alle Beteiligten von hoher Bedeutung. Die Investition erheblicher Beträge des ersparten Vermögens sowie die Aufnahme zusätzlicher Darlehen stellen für viele Käufer eine Herausforderung dar. Ebenfalls ist der Grundbesitz des Verkäufers für ihn häufig der bedeutendste Gegenstand.
Für eine sachgemäße Beratung und zur Vermeidung von Risiken für Käufer und Verkäufer ist die Mitwirkung des Notars zwingend erforderlich. Der Notar besorgt die für den Vollzug notwendigen Unterlagen, überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch und sorgt auf diesem Weg für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung.
Somit wird verhindert, dass eine Kaufpreiszahlung stattfindet, ohne die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf die Immobilie nicht auf den Käufer überschrieben werden, ohne die Zahlung des Kaufpreises zu erhalten. Im Rahmen des sachgerechten und ausgewogenen Entwurfs eines Kaufvertrages bespricht der Notar mit beiden Vertragsparteien die Zielvorstellungen und informiert sie über Möglichkeiten der Regelung.
Immobilienkaufverträge können sehr umfangreich sein. Sie können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechtes beinhalten. Hierbei wirken sich die Besonderheiten des Objektes auf die Gestaltung des Kaufvertrages aus. Insbesondere sind davon die sogenannten Bauträgergeschäfte, mit denen der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude erwirbt, das erst noch gebaut werden soll, betroffen. Hierbei ist der Verkäufer der Bauherr der Immobilie.
Folgende Aspekte regelt Ihr Notar in Ihrem Immobilienkaufvertrag:
- Sicherung von Käufer und Verkäufer,
- Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
- Gewährleistung für Mängel,
- Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
- Aufteilung der Erschließungskosten und das
- Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).
Vor der Beurkundung sollte die Finanzierung feststehen. Bei Inanspruchnahme eines Bankdarlehens sollte der Verkäufer im Vorfeld mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Auf dieser Basis wird der Notar die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Auszahlungstermin abstimmen. Ist die Kaufpreisfinanzierung bei Vertragsabschluss schon im Detail geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht in Form einer Grundschuld oder einer Hypothek unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.
Weitere Informationen finden Sie im:
- Glossar der Bundesnotarkammer zu Grundstücks- und Hauskaufverträgen
- Merkblatt der Bundesnotarkammer zum Kauf eines gebrauchten Hauses
- Glossar der Bundesnotarkammer zu Wohnungs- und Bauträgerkaufverträgen
- Merkblatt unseres Notariats zu Grundstücks- und Hausverkaufsverträgen
- Fragebogen unseres Notariats für Grundstückskaufverträgen