Mit Stichtag 1. Januar 2012 müssen alle notariellen Testamente und Erbverträge elektronisch im Zentralen Testamentsregister (ZTR) registiert werden.
Die Pflicht zur Registrierung besteht auch für alle sonstigen Urkunden, die Erklärungen beinhalten, die die Erbfolge beeinflussen können. Dies kann beispielsweise bei Erb- und Zuwendungsverzichtsverträgen, bestimmten Eheverträgen und Rechtswahlen der Fall sein. Ein wirksamer Verzicht auf die Registrierung ist von Rechtswegen weder für den Notar noch für den Erblasser möglich.
Besondere Aufmerksamkeit gilt es auf Verfügungen von Todes wegen zu richten, die gegen Ende des Jahres 2011 geschlossen werden und erst 2012 in die besondere amtliche Verwahrung gelangen. Für diesen Übergangsfall fehlt eine präzise gesetzliche Regelung zur Abgrenzung der Meldepflichten. Zur Vermeisung des gänzlichen Herrausfalls einer Urkunde aus dem Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen empfiehlt es sich, mit dem Einverständnis des Erblassers, die gegen Ende des Jahres 2011 errichtete Verfügung von Todes wegen erst dann an das Nachlassgericht zu übergeben, nachdem die entsprechenden Verwahrangaben zu Beginn des Jahres 2012 durch die Notarin oder den Notar zum Zentralen Testamentsregister übermittelt worden sind.
Alle Einzelheiten zur Praxis der Registernutzung sind im Beitrag zum Testamentsregister in Heft 9/2011 der Deutschen Notar-Zeitschrift (DNotZ 2011, 676 ff.) zusammengefasst. Unter http://www.testamentsregister.de/zentrales-testamentsregister/erbrecht/gebs finden Sie auch die zum 1. Januar 2012 in Kraft tretende Gebührensatzung für das Zentrale Testamentsregister.
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